MIETVERTRAG
für gewerbliche Räume

 


Zwischen

Laing Delta GmbH & Co. KG
Theodor-Heuss-Str. 23
71566 Althütte
Steuernummer 51061/28308
 
- Vermieter -

und

- Mieter  -

wird folgender Mietvertrag abgeschlossen:


§1. Mieträume

1. Der Vermieter vermietet an den Mieter im Gebäude Hofener Weg in 71686 Remseck faolgende Flächen:
2. Die Mieträume werden vermietet zur ausschließlichen Benutzung als Büro
3. Der Vermieter haftet lediglich dafür, dass die vermieteten Räume zum Zeitpunkt der Übergabe allgemein gewerblich genutzt werden können. Für die Einholung aller für die vom Mieter beabsichtigte Nutzung erforderlichen behördlichen Genehmigungen ist der Mieter selbst verantwortlich. Ebenso haftet der Mieter für die Erfüllung aller gewerblichen und sonstigen behördlichen Bestimmungen und Auflagen, die mit der vorgenannten Nutzung im Zusammenhang stehen, auch wenn diese zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht bekannt sind oder einer mit dem Vermieter einvernehmlich vorgenommenen Nutzungsänderung verbundenen Auflage zusammenhängen.
4. Eine Änderung der in Ziffer 2 genannten Nutzung ist dem Mieter ohne vorherige Zustimmung des Vermieters nicht gestattet. Der Vermieter kann diese Zustimmung jedoch nicht ohne wichtigen Grund verweigern. Als wichtiger Grund gilt insbesondere auch einem anderen Mieter zugesagter oder gesetzlich bestehender Konkurrenzschutz.

5. Der Mieter übernimmt die Mieträume, wie besichtigt.

 


§ 2. Mietzeit und Kündigung

1. Das Mietverhältnis beginnt am:
2. Das Mietverhältnis kann mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.
3. Der Vermieter kann den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn:
a. der Mieter mit einer Monatsmiete und/oder mit einer fälligen Nebenkostenvorauszahlung länger als einen Monat im Verzug ist,
b. der Mieter sich einer unzumutbaren Belästigung anderer Mieter oder des Vermieters schuldig macht und diese trotz schriftlich erfolgter Abmahnung durch den Vermieter fortsetzt.
c. der Mieter die Vereinbarungen in § 12 nicht genau einhält.
d. der Mieter den vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache, der die Rechte des Vermieters in erheblichem Maße verletzt, insbesondere ihre unbefugte Überlassung an dritte Personen, trotz Mahnung des Vermieters fortsetzt.
e. der Mieter seinen wesentlichen vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft trotz schriftlicher Mahnung des Vermieters nicht innerhalb angemessener Frist nachkommt und eine Fortsetzung des Mietverhältnisses dem Vermieter nicht zugemutet werden kann.

4. Im Falle einer Kündigung nach Ziffer 3 haftet der Mieter für den eingetretenen gesamten oder teilweisen Ausfall der in diesem Vertrag vereinbarten Miete, Nebenabgaben oder sonstige Leistungen von der Räumung an. Sonstige Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben unberührt.

 


1. Die Miete beträgt monatlich für die gemäß § 1 angemieteten Flächen
a. Büroräume Monats Mietzins

 

2. Staffelmietvereinbarung

Die unter 1. festgelegten Mietpreise erhöhen sich jeweils zum 1.1. eines
Kalenderjahres um
%

§ 4. Nebenkosten

1. Nebenkosten sind in dem Mietpreis enthalten. Die Nebenkosten sind auf eine normale Nutzung ausgelegt. Sollte die Nutzung auf eine Weise erfolgen, die über das normale Maß hinausgehende Nebenkosten hervorruft, behält sich der Vermieter vor, eine verbrauchsabhängige Abrechnung vorzunehmen. Dies gilt insbesondere für die Stromkosten.
2. Ebenso werden deutliche Erhöhungen von Steuern und Abgaben, Wasser, Heizung und Strom auf die Mieter flächenanteilig umgelegt.
3. Entstehen nach Vertragsabschluss neue Nebenkosten und/oder werden dem Vermieter neue, den Grundbesitz belastende Gebühren, Steuern, Abgaben auferlegt, dann ist der Vermieter berechtigt, auch diese neuen Nebenkosten einschließlich der neuen Gebühren, Steuern und Abgaben anteilig auf die Mieter des Gebäudes umzulegen.
4. Die Kosten von einer Telefonleitung (VOIP) sind im Mietpreis enthalten. Telefongebühren (Gesprächsgebühren) werden dem Mieter monatlich berechnet.
5. Neben dem Telefon steht dem Mieter auch ein Internetanschluss, der gemeinsam mit den anderen Mietern genutzt wird, zur Verfügung. Es ist Sache des Mieters, dafür Sorge zu tragen, dass die Daten des Mieters vor dem Zugriff anderer Mieter geschützt sind. Auch ist es Sache des Mieters sicherzustellen, dass über seinen Internetanschluss kein Missbrauch betrieben wird.

6. Die Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Mieter


§ 5. Zahlung der Miete und der Nebenkosten

Die Miete und alle fälligen Zahlungen das Mietverhältnis betreffend sind, monatlich im Voraus, spätestens bis zum 3. Werktag des Monats auf dem Vertreterkonto eingehend, an den Vermieter auf das von diesem benannte Konto einzuzahlen.

Bei Vertragsabschluss ist dies:
BW Bank Stuttgart
IBAN: DE27600501010001153482
BIC: SOLADEST600
 

§ 6. Instandhaltung der Mieträume, Leitungen, Anlagen und Einrichtungen, Haftung für Schäden

1. Der Vermieter übernimmt die Unterhaltung an Dach und Fach (äußere Unterhaltung) sowie die bei vertragskonformer Benutzung durch den Mieter in Folge Abnutzung notwendige Erneuerung der Anlagen und Einrichtungen. Dazu übernimmt der Vermieter die Durchführung der technischen Unterhaltung (z.B. der laufenden Wartungen und Reparaturen, der zentral technischen Anlagen, Heizung, Lüftung, Sanitär-, Elektro- und Förderungstechnik, Wasser, Klimatisierungsanlagen, Sprinkler, Feuermelder, Antennen, etc.). Die Kosten der technischen Unterhaltung sind Mietnebenkosten und vom Mieter neben der Miete zu tragen.
Instandhaltungsmaßnahmen und Reparaturen im Inneren der vom Mieter angemieteten Flächen, wie z.B. der Licht- und Klingelanlagen, Rollläden, Schlösser, Wasserhähne, WC-Spüler, Abflüsse, Heizungsgeräte, außenliegende Sonnenschutzanlagen, etc., wird der Mieter auf seine Kosten durchführen lassen.
2. Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden an Leitungen, Anlagen und Einrichtungen, die durch Verletzung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht schuldhaft verursacht werden, insbesondere auch, wenn Versorgungs- und Abflussleitungen, Toiletten- und Heizungsanlagen etc. unsachgemäß behandelt, die Räume unzureichend gelüftet, beheizt, gesäubert, oder nicht ausreichend gegen Frost geschützt werden. Leitungsverstopfungen bis zum Hauptrohr hat der Mieter auf seine Kosten zu beseitigen.

3. Der Mieter haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch Erfüllung oder Verrichtungsgehilfen, Untermieter, Besucher, Lieferanten, Handwerker und/oder andere in seinen Mieträumen verkehrende Personen (gegebenenfalls auch Tiere) schuldhaft verursacht werden. Dem Mieter obliegt der Beweis, dass ein Verschulden nicht vorgelegen hat.
4. Die Schäden in den Mieträumen sind dem Vermieter oder seinem Beauftragten unverzüglich anzuzeigen, sobald der Mieter sie bemerkt. Für durch verspätete Anzeige verursachte weitere Schäden haftet der Mieter. Bei Gefahr im Verzug hat der Mieter selbst, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um den Vermieter vor Schaden zu bewahren.
5. Der Mieter ist verpflichtet, sämtliche Schönheitsreparaturen (z.B. Erneuerung der Anstriche von Wänden, Decken, Türen, Fensterstöcken und Heizkörpern, Reinigung der Teppichböden, etc.) in regelmäßigen und angemessenen Abständen fachgerecht und ordnungsgemäß ausführen zu lassen.
6. Der Mieter hat Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen, die ihm nach  diesem Vertrag obliegen, unverzüglich vorzunehmen. Genauso hat der Mieter Schäden, für die er einstehen muss, sofort zu beseitigen. Kommt er dieser Verpflichtung auch nach schriftlicher Mahnung innerhalb angemessener Frist nicht oder nur teilweise nach, so kann der Vermieter die erforderlichen Arbeiten auf Kosten und Rechnung des Mieters vornehmen lassen. Bei Gefahr drohender Schäden oder unbekanntem Aufenthalt des Mieters bedarf es der schriftlichen Mahnung und Fristsetzung nicht.

 


§ 7. Bauliche Veränderungen durch den Mieter und Behandlung derselben bei Auszug


1. Bauliche Veränderungen durch den Mieter, insbesondere Um und Einbauten, Installationen, etc., bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Erteilt der Vermieter eine solche Zustimmung, ist der Mieter für die Einholung aller etwa erforderlichen behördlichen Genehmigungen verantwortlich. Er hat alle für Genehmigung und Herstellung und Betrieb bzw. Unterhaltung anfallenden Kosten zu tragen. Der Mieter haftet auch für alle Schäden, die im Zusammenhang mit den von ihm vorgenommenen Maßnahmen entstehen.
2. Beim Auszug des Mieters kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter den Ursprungszustand wiederherstellt.
3. Bei Auszug des Mieters kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter die Mieträume renoviert und in einem dem bei Mietbeginn vergleichbaren Zustand hinterlässt.

 


§ 8. Ausbesserungen und bauliche Veränderungen durch den Vermieter

Der Vermieter darf Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des Hauses oder der Mieträume oder zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden notwendig werden, auch ohne Zustimmung des Mieters vornehmen. Bei Arbeiten, die zwar nicht notwendig, aber zweckmäßig sind, bedarf es der Zustimmung des Mieters, die jedoch nur aus wichtigem Grunde, verweigert werden darf. Der Mieter hat die betroffenen Räume zugänglich zu halten. Er wird die Ausführung der Arbeiten weder verzögern, noch verhindern oder behindern.

 


§ 9. Bereitstellung und Inanspruchnahme von Heizung, Lüftung, Strom und anderen Leitungen

1. Die Grundheizung wird nach den jeweiligen Erfordernissen der Gesamtheit der Mieter in Betrieb gehalten. Die Raumtemperatur wird so bemessen, dass eine Benutzung der Räume ohne Beeinträchtigung des Mieters erfolgen kann.

 


§10. Haftung des Vermieters
Versicherung der eingebrachten Gegenstände des Mieters

1. Der Vermieter haftet für die vertraglich vereinbarten, von ihm zu erbringenden Leistungen, soweit nicht in diesem Vertrag oder nach unabdingbaren Vorschriften eine abweichende Regelung eintritt. Insbesondere wird vereinbart, dass jegliche Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter wegen Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen insoweit ausgeschlossen sind, sofern der Vermieter nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt.
2. Bedient sich der Vermieter Dritter bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen, so hat er in jedem Fall nur ein grobes Verschulden bei der Auswahl und Überwachung dieser Personen zu vertreten.
3. Soweit nicht Haftung aus vorsätzlichem Handeln vorliegt, ist die Schadensersatzpflicht des Vermieters gegenüber dem Mieter und den Personen, die die Räume des Mieters benutzen, auf den Betrag einer Monatsmiete beschränkt.
4. Falls und soweit dem Vermieter Ansprüche gegen Dritte aus Umständen zustehen, die beim Mieter einen Schaden hervorgerufen haben, ist der Vermieter gegenüber dem Mieter zur Abtretung solcher Schadenersatzansprüche verpflichtet, soweit dem Vermieter durch die Abtretung kein Nachteil entsteht.
5. Für den Ausfall von in diesem Vertrag vereinbarten Leistungen des Vermieters aufgrund von Streik, höherer Gewalt, aus sonstigen Gründen, die der Vermieter nicht abwenden kann, stehen dem Mieter weder Schadensersatz noch Minderungsansprüche zu. Dies gilt insbesondere für den Ausfall von Wasser, Elektrizität, Brennstoffen, etc. und Folgen hieraus.
6. Die Versicherung der eingebrachten Gegenstände des Mieters ist Sache des Mieters. Der Vermieter haftet nicht für Schäden an diesen eingebrachten Gegenständen, wobei es unerheblich ist, aus welchem Grund diese Schäden entstanden sind.
7. Der Mieter hat folgende Versicherungen abzuschließen:
a. Betriebshaftpflichtversicherung
b. Versicherung des Inventars und des Warenbestandes gegen Feuer,  Einbruch, Leitungswasser usw.
8. Der Vermieter ist verpflichtet, sonstige Gefahren zu versichern, insbesondere:
a. Feuerversicherung für das Gebäude;
b. Sturmversicherung;
c. Grundstücks- und Gebäudehaftpflicht;

 

Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die genannten Versicherungen rechtzeitig abzuschließen und während der Vertragsdauer aufrechtzuerhalten. Die Vertragsparteien sind berechtigt, von anderen den Nachweis über den Abschluss der genannten Versicherungen zu verlangen. Das Glasbruchrisiko trägt der Mieter. Nach dem Vertragsabschluss darf der Mieter ohne schriftliche Einwilligung des Vermieters keine Gefahrenerhöhung vornehmen oder gestatten. Verstößt der Mieter gegen diese Verpflichtung, so hat er dem Vermieter den sich daraus ergebenden  Schaden zu ersetzen.

 


§11. Betreten der Mieträume durch den Vermieter

1. Der Vermieter oder sein Beauftragter können die Mieträume während der Geschäftszeit nach vorheriger Terminvereinbarung zur Prüfung des Zustandes betreten.
2. Will der Vermieter das Grundstück verkaufen, so darf er oder sein Beauftragter die Mieträume mit den Kaufinteressenten jederzeit während der Geschäftsstunden betreten. Ist das Mietverhältnis gekündigt, oder wurde die Option zur Verlängerung des Vertrages nicht wahrgenommen, so darf er oder sein Beauftragter die Räume zusammen mit den Mietinteressenten jederzeit während der Geschäftsstunden betreten.
3. In beiden Fällen können die Räume nur in Begleitung des Mieters oder seinen Beauftragten betreten werden.

 


§12. Untervermietung

Eine Untervermietung bzw. Gebrauchsüberlassung an Dritte bedarf in jedem Fall der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Für die Einholung dieser Zustimmung ist der Mieter verantwortlich.

 


§13. Konkurrenzschutz

Ein Konkurrenzschutz für den Mieter wird im gesamten Mietobjekt nicht gewährt.

 


§ 14. Werbeanlagen

Das Anbringen von Werbeanlagen oder -schriften, insbesondere an der Fassade des Gebäudes, bedarf der schriftlichen Einwilligung des Vermieters. Etwa erforderliche behördliche Genehmigungen hat er Mieter auf seine Kosten und sein Risiko einzuholen. Die Kosten für Herstellung, Montage, Betrieb, Demontage und erforderlichenfalls Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes gehen zulasten des Mieters.
Der Mieter hat das Recht, eine Werbeanlage oder -schrift am Eingang des Mietobjektes anzubringen. Die werbliche Darstellung und ihre Platzierung sind mit dem Vermieter abzusprechen und so zu gestalten, dass sie sich harmonisch einfügt und schutzwürdige Interessen des Vermieters, insbesondere im Hinblick auf die anderen Mieter, vor allem der Verkaufsflächen, nicht beeinträchtigt. Etwa erforderliche behördliche Genehmigungen hat der Mieter auf seine Kosten und sein Risiko einzuholen. Die Kosten für Herstellung, Montage, Betrieb, Demontage und erforderlichen, falls Wiederherstellung den ursprünglichen Zustand gehen zulasten des Mieters.

 


§15. Kaution / Vermieterpfandrecht


1. Die Mietkaution beträgt zwei Netto Monatsmieten. Die Kaution ist mit Vertragsunterzeichnung fällig.
2. Wenn sich der in § 3 dieses Vertrages vereinbarte Mietzins um mindestens 10 % erhöht hat, ist die Kaution anzupassen.
3. Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, sich wegen seiner sämtlichen Ansprüche aus der gestellten Kaution außergerichtlich zu befriedigen
4. Vor Mietende, ordnungsgemäßer Rückgabe des gesamten Mietgegenstandes und Abrechnung aller Forderungen des Vermieters, ist für den Mieter sowohl eine Aufrechnung mit Ansprüchen gegenüber dem Vermieter als auch eine Rückforderung der bei dem Vermieter hinterlegten Kaution ausgeschlossen.
5. Die ganze oder teilweise Abtretung der Ansprüche auf Rückzahlung der Kaution ist generell ausgeschlossen.

 


§ 16. Hausordnung


1. Der Vermieter ist berechtigt, eine Hausordnung zu erlassen, die unter anderem die Benutzung der Mietsache, der Gemeinschaftseinrichtungen und anderer, alle Mieter betreffenden Angelegenheiten regelt.
2. Der Mieter verpflichtet sich, die innere und äußere Ausstattung seiner Geschäftsräume dem gediegenen Rahmen des Hauses anzupassen. Die Werbung muss stets einen ordentlichen und gepflegten Eindruck machen.

 


§ 17. Umsatzsteuerpflichtige Umsätze des Mieters


Der Mieter versichert, dass das Mietobjekt von ihm ausschließlich zu unternehmerischen Zwecken im Sinne des Umsatzsteuergesetzes genutzt wird, bei denen der Vorsteuerabzug uneingeschränkt möglich ist. Der Vermieter erklärt, dass er bezüglich der Vermietung des vorstehend beschriebenen Mietobjektes zur Umsatzsteuer optiert hat. Deswegen verpflichtet sich der Mieter, dem Vermieter alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die es dem Vermieter ermöglichen, gegenüber den Finanzbehörden den Nachweis zu führen, dass der Mieter zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Der Vermieter wird solche Informationen des Mieters vertraulich behandeln. Sofern das Mietobjekt vom Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses zu irgendeinem Zeitpunkt nicht mehr zu unternehmerischen Zwecken im Sinne des Umsatzsteuergesetzes genutzt wird, bei denen der Vorsteuerabzug uneingeschränkt möglich ist, so verpflichtet sich der Mieter, mit dem Vermieter in Vertragsverhandlungen über eine Anpassung der Miete unter dem Aspekt einzutreten, dass durch diese Mietanpassung die dem Vermieter hierdurch entstandenen finanziellen Einbußen bis zum Ablauf der Festmietzeit ausgeglichen werden soll.

 


§18. Sachverständiger


Die Vertragsbeteiligten verpflichten sich, bei allen Streitigkeiten, die keine reinen Rechtsfragen betreffen, vor Anrufung der Gerichte das Gutachten eines vereidigten Sachverständigen einzuholen. Einigen sich die Vertragsbeteiligten nicht innerhalb eines Monats, nachdem die Streitigkeit aufgetreten ist, auf einen Sachverständigen, wird dieser auf Antrag auch nur eines Beteiligten für beide verbindlich von der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart bestimmt. Erkennen beide Vertragsbeteiligten das Gutachten des Sachverständigen an, so werden dessen Kosten im Verhältnis des nach dem seinem Vorschlag sich ergebenden Obsiegens und Unterliegen von ihnen getragen. Wird trotz des Sachverständigen der Rechtsweg eingeschlagen, dann werden die Kosten des Sachverständigen entsprechend der rechtskräftigen Kostenentscheidung des Gerichts von den Vertragsbeteiligten getragen.

 


§ 19. Schriftformerfordernis


Den Mietvertragsparteien sind die besonderen gesetzlichen Schriftformerfordernisse des § 566 Satz 1, plus § 126 BGB bekannt. Sie verpflichten sich hiermit gegenseitig, auf jederzeitiges Verlangen einer Partei alle Handlungen vorzunehmen – insbesondere alle Teile des Mietvertrages durch Haftung oder auf andere geeignete Weise fest miteinander zu verbinden - und Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, um dem gesetzlichen Schriftformerfordernis Genüge zu tun. Die Parteien werden den Mietvertrag nicht unter Berufung auf die Nichteinhaltung der gesetzlichen Schriftform vor Ablauf der vereinbarten Festlaufzeit kündigen. Dies gilt nicht nur für den Abschluss des Ursprungsvertrages, sondern auch für Nachtrags-, Änderungs- und Ergänzungsverträge.

 


§ 20. Sonstige Vereinbarungen


1. Die Sanitärräume werden gemeinsam mit den anderen Mietern benutzt. Die
Reinigung übernimmt der Vermieter.

 


§ 21. Gerichtsstand und salvatorische Klausel


1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt der Bestand der übrigen Bestimmungen hierdurch unberührt. Vielmehr muss anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche wirksame Bestimmung in Kraft treten, die dem ursprünglichen Parteiwillen in wirtschaftlicher Hinsicht weitgehend entspricht.
2. Mehrere Personen als Vertragspartner haften für die Erfüllung aller aus diesem Vertrag entstehenden Verbindlichkeiten und Ansprüche als Gesamtschuldner.
3. Der Mieter ist nicht berechtigt, seine ihm gegen den Vermieter zustehenden Ansprüche und Rechte an Dritte abzutreten.
4. Die Parteien vereinbaren die Geltung des deutschen Rechts. Gerichtsstand ist Stuttgart.

 

Remseck, den

 
 

 

 

Unterschrift Vermieter

 

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